Wir haben Ihnen hier einige Informationen über die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung für unser Angebot zusammengestellt. Scheuen Sie sich dennoch nicht, uns bei Fragen einfach anzusprechen.

Wir beraten Sie gerne, egal ob sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen, oder sich für ein anderes Betreuungsangebot entscheiden.

 

Förderung gemäß § 45b SGB XI

Wenn ihr Angehöriger einen Pflegegrad hat ( 2-5) oder eine Demenz, geistige Behinderung oder eine psychischen Erkrankung diagnostiziert wurde, haben Sie Anspruch auf Unterstützung in Höhe von 125 € pro Monat.  Dies können Sie dem Bescheid der Pflegekasse entnehmen.

 

Wir sind als niedrigschwelliges Betreuungsangebot gem. § 45 SGB XI anerkannt.

 

Verhinderungspflege 

Zusätzlich zu den Leistungen nach § 45b SGB XI dürfen Menschen mit Pflegegrad (2 bis5) Verhinderungspflege beanspruchen.

 

So können Sie bis zu 1.612 € jährlich in Anspruch nehmen. Seit 2015 können Sie auch 50% der Kurzzeitpflege (diese beträgt ebenfalls 1.612 € im Jahr) mit der Verhinderungspflege kombinieren. Die Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Leistung der Kurzzeitpflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. So erhöht sich der zur Verfügung stehende Betrag auf max. 2.418 €.

 

Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate lang in ihrer häuslichen Umgebung versorgt wurde. Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege werden nur nach Antragsstellung -  am besten vor Inanspruchnahme -  erstattet.

 

Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages nach § 45b SGB XI

Mit dem zusätzlichen Budget aus der Umwandlung von Sachleistungen können Sie zusätzliche Entlastungsleistungen finanzieren. Neben dem eigentlichen 125 Euro monatlichen Entlastungsbetrag, können maximal 40 % des Ihren Pflegegrad zustehenden Sachleistungsbudget in Anspruch genommen werden, soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden (Umwandlungsanspruch).

Diese Möglichkeit gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 und für alle drei Optionen der Pflegeleistung:

  • Pflegegeld

  • Pflegesachleistung

  • Kombinationsleistung

Wenn Sie normalerweise nur Pflegegeld und keine Sachleistung beziehen, können Sie trotzdem bei Bedarf Ihren Anspruch auf Umwandlung wahrnehmen.

 

Die Verwendung von bis zu 40 v. H. des Pflegesachleistungsbetrages für Angebote zur Unterstützung muss seit 01.01.2022 nicht mehr extra beantragt werden. 

 

Pflegegrad Pflegegeld    oder Pflegesachleistung
2 316,00 €   724,00 €
3 545,00 €   1.363,00 €
4 728,00 €   1.693,00 €
5 901,00 €   2.095,00 €

 

 

Pflegegrad Max. 40 % des Sachleistungs-betrages und Restanspruch Pflegegeld (60%) Monatliche finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse
2 289,60 €   189,60 € 479,20 €
3 545,20 €   327,00 € 872,20 €
4 677,20 €   436,80 € 1.114,00 €
5 838,00 €   540,60 € 1.378,60 €

 

Wie kommen Sie an Ihre finanzielle Unterstützung?

Sie reichen die Rechnung von uns einfach bei Ihrer Pflegekasse ein und bekommen den Betrag im Rahmen der festgelegten Höchstgrenzen zurückerstattet.

 

Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie Fragen rund um die Finanzierung oder Antragsstellung haben. Wir helfen Ihnen gerne, egal, ob Sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen möchten oder sich für ein anderes Betreuungsangebot entscheiden. 

 

Im Übrigen können Sie nicht erstattete Ausgaben, sowie entstandene Fahrtkosten unter bestimmten Voraussetzungen bei Ihrer Einkommensteuererklärung unter der Rubrik „andere außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Die hierfür genauen Bestimmungen erfragen Sie bitte Ihren Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein.

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